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Schulordnung

Aufenthalt im Schulhaus der VS Poggersdorf

Die Benützung des Schulgebäudes und der Liegenschaft ist nur zum Zwecke des Schulbetriebes, des Besuches des Schülerhorts und des Vereinssports im Turnsaal gestattet. Sonstige Benutzungen brauchen die schriftliche Zustimmung des Schulerhalters – d. h. der Gemeinde.

  • Die gesetzliche Aufsichtspflicht der Lehrer/innen beginnt 15 Minuten vor dem Unterricht, also um 7:45 Uhr. Der Unterricht beginnt um 08.00 Uhr.
  • Schüler, die aus familiär-organisatorischen Gründen vor 07.45 Uhr das Schulhaus betreten, werden im „Frühhort“ von einer Betreuungsperson der Gemeinde, beaufsichtigt. Die Frühbetreuung findet von 6:45 Uhr – 7.45 Uhr statt.
  • Eltern werden gebeten, die Schülerinnen und Schüler vor dem Haupteingang zu verabschieden und zu erwarten.
  • Gespräche mit Lehrkräften oder der Schulleitung sind zu vereinbarten Terminen oder den dafür vorgesehenen Sprechstunden möglich. Gespräche mit den Lehrkräften während der Unterrichts- oder Aufsichtszeit sind nicht möglich.
  • Nach Schulunterrichtsschluss sind unverzüglich die Horträume aufzusuchen bzw. das Schulgebäude zu verlassen –  betrifft Buskinder und Fußgänger. Ein Aufenthalt ist nach Unterrichtsschluss nur mehr im Parterre den Hortkindern gestattet. Nachmittags ist den Eltern der Zutritt des Gebäudes gestattet, um ihre Kinder von den Hortgruppen abzuholen.
  • Im gesamten Schulgebäude besteht Hausschuhpflicht (Ausnahme: Garderobe), Kopfbedeckungen verbleiben in der Garderobe. Jeder Schüler/jede Schülerin hilft mit, im gesamten Schulgebäude Ordnung und Sauberkeit zu halten, insbesondere in den Klassenräumen, Garderoben und WC-Anlagen.
  • Während der Unterrichtszeiten wird nur Wasser getrunken, sehr süße oder salzige Speisen, Kaugummis, Limonaden und Energy-Drinks sind der Gesundheit und der Konzentration nicht förderlich und deshalb nicht mitzubringen!                   
  • Im Schulhaus ist Höflichkeit, Pünktlichkeit, Rücksichtnahme, Hilfsbereitschaft und ein respektvoller Umgang miteinander selbstverständlich.
  • Gegenstände, die die Sicherheit gefährden oder den Unterricht stören, dürfen nicht auf die Schulliegenschaft mitgenommen werden.
  • Saubere und dem Unterricht angebrachte Kleidung sowie Körperhygiene sind selbstredend.
  • Handys, Smartwatches u.ä. digitale Geräte die unerlaubterweise verwendet werden, können am Unterrichtsende bei der Lehrkraft oder in der Direktion abgeholt werden. Diese Vereinbarung gilt auch für schulbezogene Veranstaltungen und Schulveranstaltungen (Wandertage, Ausflüge, Busfahrten, Projekttage,...).
  • Geldbeträge dürfen im eigenen Interesse nicht in den Klassenräumen und Garderoben liegen gelassen werden. Die Schule haftet nicht für den Verlust.
  • In den Klassen und auf den Gängen wird ruhig miteinander gesprochen und nicht gelaufen.
  • Das Rauchen ist im gesamten Schulgebäude sowie am gesamten Areal der Schulliegenschaft Bereiche vor und um die Schule bis zur Straße verboten. Ausgenommen: blickgeschützte Raucherecke im Norden des Gebäudes
  • Liegengelassene Kleidungsstücke können im Schuleingangsbereich in der Fundkiste abgeholt werden. Nach Weihnachten, Ostern und zum Schulschluss werden die nicht abgeholten Teile karitativen Einrichtungen weitergegeben.
  • Der Schul- und Hausordnung liegt das Kinderschutzkonzept 2025 zugrunde.

 

Das sagt der Gesetzgeber 

  • Die Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule an der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) mitzuwirken und die Unterrichtsarbeit (§ 17) zu fördern. Sie haben den Unterricht regelmäßig und pünktlich zu besuchen, die erforderlichen Unterrichtsmittel mitzubringen und die Schulordnung bzw. die Hausordnung einzuhalten.
  • Die Erziehungsberechtigten haben das Recht und die Pflicht, die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu unterstützen. Sie haben das Recht auf Anhörung sowie auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen. Sie sind verpflichtet, die Schüler mit den erforderlichen Unterrichtsmitteln auszustatten und auf die gewissenhafte Erfüllung der sich aus dem Schulbesuch ergebenden Pflichten des Schülers hinzuwirken sowie zur Förderung der Schulgemeinschaft (§ 2) beizutragen. 

Maßnahmen für Schülerinnen/Schüler bei Verstößen (Störungen, Gewalt, Sachbeschädigung):

  • Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Schulordnung werden mit den Eltern zu Schulbeginn im Klassenforum erstellt (wiederholte Störungen, fehlende Unterrichtsmittel, schlagen und raufen von/mit Mitschülern,..) und von den Eltern nachweislich zur Kenntnis genommen.
  • Bsp.:
  1. Nach Zurechtweisung beratendes Gespräch mit der Klassenlehrerin. Bei Sachbeschädigung Kontakt mit den Eltern.
  2. Bei wiederholten Störungen kurzzeitiger Ausschluss aus der Klasse unter Aufsicht (z.B. selbständiges Erfüllen von Arbeitsaufträgen) und beratendes Gespräch mit der Klassenlehrerin. Verständigung des Erziehungsberechtigten.
  3. Erteilung von Aufträgen zur nachträglichen Erfüllung versäumter 

Pflichten oder zur Beseitigung vorsätzlich herbeigeführter 

Beschädigungen oder Beschmutzungen (Auftrag durch Schulleitung; wenn 

zumutbar; lt. § 43 SCHUG). 

  • Über die im Klassenforum beschlossenen Konsequenzen – nächste Stufe:
  1. Verpflichtendes Gespräch mit einer Kinderschutzbeauftragten Dr. Zalka oder Prof. Stocker.
  2. Beratendes Gespräch mit der Schulleitung.
  3. Klärendes Gespräch zwischen Eltern, Lehrerinnen und Schulleiterin.
  • Bei schwerwiegenden Verstößen: wiederholtes Verletzen von Mitschülern/Lehrpersonen, schwere Sachbeschädigung:
  1. Tagesordnungspunkt in einer Lehrerkonferenz. Weiterleitung an die nächste Instanz (Schulaufsicht). Verständigung der Jugendwohlfahrt. Suspendierung vom Unterricht.