Schulordnung
Aufenthalt im Schulhaus der VS Poggersdorf
Allgemeines
Die Benützung des Schulgebäudes und der Liegenschaft ist nur zum Zwecke des Schulbetriebes, des Besuches des Schülerhorts und den Sportvereinen im Turnsaal gestattet. Vorsprachen in der Direktion mit Termin und bei den Lehrkräften nur außerhalb der Unterrichtszeit mit vereinbartem Termin möglich.
Sonstige Benutzungen (Vereine, etc) brauchen die schriftliche Zustimmung des Schulerhalters – d. h. der Gemeinde.
Betreuung und Unterricht
- Die gesetzliche Aufsichtspflicht der Lehrer/innen beginnt 15 Minuten vor dem Unterricht, also um 7:45 Uhr.
- Der Unterricht beginnt um 08.00 Uhr.
- Für Schüler, die aus familiär-organisatorischen Gründen vor 07.45 Uhr das Schulhaus betreten, werden in ihren Klassen am Platz sitzend von einer Betreuungsperson angestellt über die Gemeinde, beaufsichtigt. Dieses Angebot sollte nur im Bedarf in Anspruch genommen werden.
- Das Verabschieden und Abholen der Schüler erfolgt ausschließlich vor dem Schulgebäude.
Sonderbestimmung für die Hortbetreuung
Nach Schulunterrichtsschluss sind unverzüglich die Horträume aufzusuchen. Ein Aufenthalt ist 15 Minuten nach Unterrichtsschluss nur mehr im Parterre gestattet. Nachmittags ist den Eltern der Zutritt des Gebäudes gestattet, um ihre Kinder von den Hortgruppen abzuholen.
Ordnung im Schulhaus
- Unsere Klassenräume dürfen nur mit Hausschuhen betreten werden.
- Jeder Schüler/jede Schülerin hilft mit, im gesamten Schulgebäude Ordnung und Sauberkeit zu halten, insbesondere in den Klassenräumen, Garderoben und WC-Anlagen.
- Wir Laufen und Lärmen nicht auf den Gängen.
- Gegenstände, die die Sicherheit gefährden oder den Unterricht stören, dürfen nicht auf die Schulliegenschaft mitgenommen werden.
- Handys verbleiben während des Unterrichts ausgeschalten in der Schultasche.
- Geldbeträge dürfen im eigenen Interesse nicht in den Klassenräumen und Garderoben liegen gelassen werden. Die Schule haftet nicht für den Verlust.
Das sagt der Gesetzgeber
- Die Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule an der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) mitzuwirken und die Unterrichtsarbeit (§ 17) zu fördern. Sie haben den Unterricht regelmäßig und pünktlich zu besuchen, die erforderlichen Unterrichtsmittel mitzubringen und die Schulordnung bzw. die Hausordnung einzuhalten.
- Die Erziehungsberechtigten haben das Recht und die Pflicht, die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu unterstützen. Sie haben das Recht auf Anhörung sowie auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen. Sie sind verpflichtet, die Schüler mit den erforderlichen Unterrichtsmitteln auszustatten und auf die gewissenhafte Erfüllung der sich aus dem Schulbesuch ergebenden Pflichten des Schülers hinzuwirken sowie zur Förderung der Schulgemeinschaft (§ 2) beizutragen.